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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAGRAFF Reisen, In den Mittelweiden 2a, 56220 Urmitz / Rhein
Stand: August 2008 AGB.pdf

Übersicht
1. Abschluss des Reisevertrages a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reiservertrages verbindlich an. b) Der
Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch fuer alle in der Anmeldung
aufgefuehrten Teilnehmer, fuer deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie fuer seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrueckliche und gesonderte Erklaerung uebernommen hat.
Saemtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwuensche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsschluß uebermitteln
wir den Reisenden unsere vollstaendigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluß oder unverzueglich danach
haendigen wir dem Reisenden die vollstaendige Reisebestaetigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine
kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. c) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei
Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestaetigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor
Reisebeginn und kuerzer fuehren durch die sofortige Bestaetigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluß. d)
Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reiservertrag durch die schriftliche
Reiseanmeldung, die der Reisende unverzueglich unterschrieben zurueckzuleiten hat, und unsere Reisebestaetigung
geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach
Zugang der Reiseanmeldung zurueck, so koennen wir von der Reservierung Abstandnehmen, sofern es der Reisende nach
Aufforderung wiederum unterlaeßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprueche
wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberuehrt. Fuer Buchungen mittels email und Internet gilt das
unter 1.d) ausgefuehrte entsprechend. e) Weicht die Reisebestaetigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in
der Reisebestaetigung ein neuer Vertragsantrag an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die
Ruecksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann 2. Zahlung
a) Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, hoechstens 255,-- EUR zu zahlen. Die
Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Gemäß § 651 k Abs. 4 BGB übergeben wir Ihnen bei Ihrer Anzahlung einen
Sicherungsschein. b) Der Restbetrag ist auf Anforderung spaetestens 3 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushaendigung der vollstaendigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne der § 651 k BGB zu zahlen. c)
Vertragsabschluesse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises gegen Aushaendigung der vollstaendigen Reiseunterlagen und Aushaendigung des Sicherungsscheines
im Sinne § 651 k BGB. d) Die Verpflichtung zur Aushaendigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht
laenger als 24 Stunden dauert, keine Uebernachtung einschließt und der Reisepreis 77,-- EUR nicht uebersteigt. 3. Unsere Leistungen a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestaetigung. b) Die in dem Prospekt/Katalog enthaltenen Angaben sind fuer
uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdruecklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gruenden vor Vertragschluß eine Aenderung der Prospektangaben zu erklaeren, Ueber die wir den Reisenden vor Buchung
selbstverstaendlich unterrichten. c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwuensche des Reisenden
sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestaetigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.b) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. 4. Leistungs- und Preisänderungen a) Aenderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigefuehrt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Aenderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeintraechtigen. b) Eventuelle Gewaehrleistungsansprueche bleiben unberuehrt, soweit die geaenderten Leistungen mit
Maengeln behaftet sind. c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden ueber Leistungsaenderungen oder -
abweichungen unverzueglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Ruecktritt anbieten. d) Der Reiserveranstalter behaelt sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestaetigten Preise im Fall der Erhoehung der Befoerderungskosten oder der Abgaben fuer bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebuehren oder einer Aenderung der fuer die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu
aendern, wie sich deren Erhoehung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. e) Im Fall einer nachtraeglichen Aenderung des
Reisepreises oder einer Aenderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzueglich,
spaetestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhoehungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulaessig. Bei Preiserhoehungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Aenderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Reisende berechtigt, ohne Gebuehren vom Reisevertrag zurueckzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fuer den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. f) Der Reisende hat diese Rechte unverzueglich nach Erklaerung des
Reiseveranstalters ueber die Preiserhoehung bzw. Aenderung der Reiseleistung diesem gegenueber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zuruecktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Ruecktrittserklaerung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Ruecktritt schriftlich zu erklaeren. b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurueck oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz fuer die getroffenen Reisevorkehrungen und fuer
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewoehnlich ersparte Aufwendungen und
gewoehnlich moegliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu beruecksichtigen. c) Der Reiseveranstalter kann
diesen Ersatzanspruch unter Beruecksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Naehe des Zeitpunktes des Ruecktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn einem prozentualen Verhaeltnis zum Reisepreis pauschalieren. d) Dem Reisenden
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die
Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
Standard Ruecktrittsgebuehren fuer Einzelreisende bei Pauschalreisen und Messereisen
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Bus Flug
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bis 30. Tag
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vor Reisebeginn
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15 % 25 %
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vom 29. - 22. Tag
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vor Reisebeginn
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25 % 35 %
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vom 21. - 15. Tag
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vor Reisebeginn
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40 % 50 %
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vom 14. - 7. Tag
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vor Reisebeginn
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55 % 65 %
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vom 6. Tag
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bis Reisebeginn
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70 % 80 %
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Ruecktrittsgebuehren fuer Gruppenreisen
Nach Erhalt der Reisebestaetigung / Rechnung koennen bis zum 42. Tag vor Reiseantritt bis zu 2 Zimmern kostenfrei storniert
werden, jede weitere Person wird mit 15 % vom Reisepreis berechnet.Bei Stornierung der gesamten Reisegruppe bis 42. Tag
vor Reiseantritt werden pauschal EUR 200,- berechnet.
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Bus Flug
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vom 42. - 30. Tag
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vor Reisebeginn
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15 % 25 %
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vom 29. - 22. Tag
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vor Reisebeginn
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25 % 35 %
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vom 21. - 15. Tag
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vor Reisebeginn
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40 % 45 %
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vom 14. - 7. Tag
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vor Reisebeginn
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55 % 65 %
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vom 6. - 3. Tag
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vor Reisebeginn
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70 % 75 %
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ab dem 2. Tag
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bis Reisebeginn
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80 % 80 %
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Ruecktrittsgebuehren bei Flugtickets ohne weiteres Arrangement fuer Personen ueber 2 Jahre
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Bis 30. Tag
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vor Reisebeginn
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15%
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vom 29. - 22. Tag
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vor Reisebeginn
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20%
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vom 21. - 15. Tag
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vor Reisebeginn
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30%
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50%
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vom 21. - 7. Tag
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vor Reisebeginn
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vom 6. - 3. Tag
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vor Reisebeginn
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65%
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ab dem 2. Tag
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vor Reisebeginn oder bei
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bei Nichtantritt der Reise
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80%
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Ruecktrittsgebuehren, Umbuchungen, Namensaenderungen, Ersatzpersonen nach Ticketaus- stellung bei
Linienfluegen Je nach Fluggesellschaft und Tarif werden Gebuehren zwischen EUR 77,- und EUR 165,- pro Person erhoben, es sei denn auf
Ihrer Buchungsbestaetigung / Rechnung ist etwas anderes ausgewiesen. Visabesorgung und Eintrittskarten
Stornierungen, wenn das Visum bereits beantragt wurde oder die Eintrittskarten bereits geordert sind, werden mit 100 % berechnet.
Fuer alle Reisearten (Gruppen, Flug, Bus) gilt bei Nichterscheinen bzw. stornieren nach Reisebeginn werden 100
% des Reisepreises berechnet. d) Bei Stornierungen eines Reisearrangements, in das eine Vermittlerleistung einbezogen ist,
wie z. B. die Bereitstellung von Eintrittskarten, gelten fuer die Reise selbst die vorgenannten Ruecktrittsbedingungen, ergaenzend
die Bedingungen fuer Eintrittskarten. e) Maßgeblich fuer den Lauf der Fristen ist der Zugang der Ruecktrittserklaerung bei uns
oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Ruecktritt empfohlen. Ebenfalls empfehlen wir den Reisenden den
Abschluß einer Reise-Ruecktrittskosten-Versicherung, sowie einer Rueckfuehrungs- versicherung bei Unfall oder Krankheit. 6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden a) Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß bis zum 42. Tag vor Reisebeginn Aenderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 20,-- EUR verlangen. b) Umbuchungswuensche des Kunden, die nach Ablauf
der Frist erfolgen, koennen, sofern ihre Durchfuehrung ueberhaupt moeglich, nur nach Ruecktritt vom Reisevertrag zu
Bedingungen gemaeß Ziff. 5.) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgefuehrt werden.
7. Ersatzreisende a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genuegt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behoerdliche Anordnungen
entgegenstehen. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fuer den Reisepreis. c) Der
Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fuer die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, regelmaeßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 20,-- EUR. d) Im Falle eines Ruecktritts
kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsaechlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 8. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphaere des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungstraegern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht,
wenn voellig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behoerdliche Bestimmungen entgegenstehen. 9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Faellen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zuruecktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kuendigen; a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchfuehrung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiserveranstalters nachhaltig stoert oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhaelt, daß die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kuendigt der Reiseveranstalter, so behaelt er den Anspruch auf den
Reisepreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Evtl. Mehrkosten fuer die Rueckbefoerderung traegt der Reisende selbst. Schadenersatzansprueche im uebrigen
bleiben unberuehrt. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behoerdlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn auf diese ausdruecklich in der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog) hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Erklaerung unverzueglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, spaetestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen zu lassen. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die
Durchfuehrung der Reise nach Ausschoepfung aller Moeglichkeiten fuer den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil
das Buchungsaufkommen fuer diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchfuehrung
entstehenden Kosten eine Ueberschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten wuerde. Ein
Ruecktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu fuehrenden Umstaende nicht zu vertreten hat und
wenn er die zu seinem Ruecktritt fuehrenden Umstaende nachweist. d) Der Reisende kann bezogen auf Ziff. 9. b+c) die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrkosten fuer den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. e) Der Reisende hat seine Rechte nach Ziff. 9.d)
unverzueglich nach Zugang der Erklaerung des Reiseveranstalters diesem gegenueber geltend zu machen. f) Macht der
Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 9.d) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzueglich zurueckzuerstatten. 10. Kündigung infolge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefaehrdung oder Beeintraechtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstaende wie Krieg, innerer
Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstoerung von Unterkuenften oder gleichgewichtige Faelle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur
Kuendigung. b) Im Falle der Kuendigung kann der Reiseveranstalter fuer erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschaedigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kuendigungsfalle zur
Rueckbe- foerderung verpflichtet, falls der Vertrag die Befoerderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchfuehrung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rueckbefoerderung, soweit diese im
Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Haelfte, die Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 11. Haftung des Reiseveranstalters Wir stehen im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein fuer: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung; b)
die sorgfaeltige Auswahl und Ueberwachung der Leistungstraeger; c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angegebenen Reisedienstleistungen, sofern wir nicht gemaeß Ziff.3.b) vor Vertragsschluß eine Aenderung der
Prospektangaben erklaert haben; d) die ordnungsgemaeße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen; e) ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
12. Gewährleistung und Abhilfe - Obliegenheiten a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemaeß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhaeltnismaeßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung. b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemaengel bei
dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiserveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Maengelanzeige gegenueber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlaeßt der Reisende
schuldhaft die Maengelanzeige, so stehen im keine Ansprueche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) ist die Reise
mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse der Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d)
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeintraechtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kuendigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die
Abhilfe unmoeglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kuendigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter Kuendigung kann der Reiseveranstalter fuer
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschaedigung verlangen. Fuer deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reisleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen fuer den
Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rueckbe- foerderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter
auch fuer diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kuendigung
Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reisever-
anstalter nicht zu vertreten hat. 13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schaeden gering zu halten. Hierzu
gehoert insbesondere, dass er seine Beanstandungen der oertlichen Reiseleitung bzw. Agentur (Adresse und Telefonnummer in
den Reiseunterlagen) zur Kenntnis gibt. Bei Reisen in Gebiete, in denen eine Betreuung durch eine Lagraff Reiseleitung nicht
vorgesehen ist, ist statt dessen Lagraff Reisen zu kontaktieren: Telefon: 02630 / 96370 Telefax: 02630 / 963717
Ergaenzend sind die Ziffern 9.a und 12.) zu beachten. 14. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters fuer Schaeden, die nicht Koerperschaeden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschraenkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsaetzlich noch grob fahrlaessig herbeigefuehrt wird,
oder ab) soweit der Reiseveranstalter fuer einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungstraegers verantwortlich ist. b) Fuer alle Schadener- satzansprueche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Sachschaeden bis 4.090,-- EUR. Uebersteigt der Reisepreis diese Summe, ist die Haftung fuer Sachschaeden auf die Hoehe des
dreifachen Reisepreises beschraenkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer
Reiseunfall- und Reisegepaeckversicherung empfohlen. c) Der Reiseveranstalter haftet nicht fuer Leistungs- stoerungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdruecklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. d) Ein
Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschraenkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Uebereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungstraeger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungstraeger nur unter
bestimmten Voraus- setzungen oder Beschraenkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist. e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtfuehrers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau.
Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur fuer Fluege nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschraenken in der Regel die Haftung des Luftfracht- fuehrers fuer Tod oder Koeperverletzung sowie fuer Verluste und
Beschaedigungen von Gepaeck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Faellen Leistungstraeger ist, haftet er nach den fuer
diese geltenden Bestimmungen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprueche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachtraeglicher Unmoeglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenueber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist koennen Ansprueche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprueche des Reisenden wegen
mangelhafter Reiseleistungen, nachtraeglicher Unmoeglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjaehren in 24 Monaten
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprueche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjaehrung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprueche schriftlich
zurueckweist. Ansprueche aus unerlaubter Handlung verjaehren in drei Jahren.
16. Paß-,-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten .a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitaeten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfuegung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Aenderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die fuer das
jeweilige Reiseland fuer deutsche Staatsbuerger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbuerger-schaft etc. gelten. Fuer
Angehoerige anderer Staaten gibt die zustaendige Vertretung Auskunft. b) Bei pflichtgemaeßer Erfuellung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen fuer die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdruecklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Eine Haftung besteht
jedoch nicht, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzoegerungen zu vertreten hat. c) Entstehend z. B. infolge fehlender
persoenlicher Voraussetzungen fuer die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurueckzufuehren sind (z
.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zuruecktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 5 (Stornierung) und 8.(Reiseabbruch infolge von
Gruenden, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend. c) Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie
andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken
eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten,
Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 17. Gerichtsstand a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. b) Fuer Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen
richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Faellen ist der
Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begruendet grundsaetzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im uebrigen.
Reiseveranstalter: Lagraff Reisen 56220 Urmitz / Rhein
Telefon (02630) 96370 Fax (02630) 963717 |