AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAGRAFF Reisen, In den Mittelweiden 2a, 56220 Urmitz / Rhein

Stand: August 2010 AGB.pdf     

Ü
bersicht

 

1. Abschluss des Reisevertrages

2. Zahlung

3. Unsere Leistungen

4. Leistungs- und  Preisänderungen

5. Rücktritt durch den Kunden

6. Änderungen auf Verlangen des        Reisenden

7. Ersatzreisende

8. Reiseabbruch

9. Rücktritt und Kündigung durch  den

Reiseveranstalter

 

10. Kündigung infolge höherer  Gewalt

11. Haftung des  Reiseveranstalter

12. Gewährleistung und  Abhilfe

13. Mitwirkungspflicht des  Reisenden

14. Haftungsbeschränkung

15. Ausschluss von Anspr. und  Verjährung

16. Paß-, Visa- und gesundheitspol.  Formalitäten

17. Gerichtsstand

18. Unwirksamkeit von einzelnen  Bestimmungen

19. Veranstalterhinweis



1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reiservertrages verbindlich an. b) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch fuer alle in der Anmeldung aufgefuehrten Teilnehmer, fuer deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie fuer seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrueckliche und gesonderte Erklaerung uebernommen hat. Saemtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwuensche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsschluß uebermitteln wir den Reisenden unsere vollstaendigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluß oder unverzueglich danach haendigen wir dem Reisenden die vollstaendige Reisebestaetigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. c) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestaetigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kuerzer fuehren durch die sofortige Bestaetigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluß. d) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die  hin der Reiservertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzueglich unterschrieben zurueckzuleiten hat, und unsere Reisebestaetigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurueck, so koennen wir von der Reservierung Abstandnehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlaeßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprueche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberuehrt. Fuer Buchungen mittels email und Internet gilt das unter 1.d) ausgefuehrte entsprechend. e) Weicht die Reisebestaetigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestaetigung ein neuer Vertragsantrag an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Ruecksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann
2. Zahlung
a) Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, hoechstens 255,-- EUR zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Gemäß § 651 k Abs. 4 BGB übergeben wir Ihnen bei Ihrer Anzahlung einen Sicherungsschein. b) Der Restbetrag ist auf Anforderung spaetestens 3 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushaendigung der vollstaendigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne der § 651 k BGB zu zahlen. c) Vertragsabschluesse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushaendigung der vollstaendigen Reiseunterlagen und Aushaendigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB. d) Die Verpflichtung zur Aushaendigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht laenger als 24 Stunden dauert, keine Uebernachtung einschließt und der Reisepreis 77,-- EUR nicht uebersteigt.
3. Unsere Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestaetigung. b) Die in dem Prospekt/Katalog enthaltenen Angaben sind fuer uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdruecklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gruenden vor Vertragschluß eine Aenderung der Prospektangaben zu erklaeren, Ueber die wir den Reisenden vor Buchung selbstverstaendlich unterrichten. c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwuensche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestaetigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.b) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a) Aenderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigefuehrt wurden, sind nur gestattet, soweit die Aenderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeintraechtigen. b) Eventuelle Gewaehrleistungsansprueche bleiben unberuehrt, soweit die geaenderten Leistungen mit Maengeln behaftet sind. c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden ueber Leistungsaenderungen oder - abweichungen unverzueglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Ruecktritt anbieten. d) Der Reiserveranstalter behaelt sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestaetigten Preise im Fall der Erhoehung der Befoerderungskosten oder der Abgaben fuer bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebuehren oder einer Aenderung der fuer die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu aendern, wie sich deren Erhoehung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. e) Im Fall einer nachtraeglichen Aenderung des Reisepreises oder einer Aenderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzueglich, spaetestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhoehungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulaessig. Bei Preiserhoehungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Aenderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebuehren vom Reisevertrag zurueckzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fuer den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. f) Der Reisende hat diese Rechte unverzueglich nach Erklaerung des Reiseveranstalters ueber die Preiserhoehung bzw. Aenderung der Reiseleistung diesem gegenueber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zuruecktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Ruecktrittserklaerung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Ruecktritt schriftlich zu erklaeren. b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurueck oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz fuer die getroffenen Reisevorkehrungen und fuer seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewoehnlich ersparte Aufwendungen und gewoehnlich moegliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu beruecksichtigen. c) Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Beruecksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Naehe des Zeitpunktes des Ruecktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn einem prozentualen Verhaeltnis zum Reisepreis pauschalieren. d) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
Standard Ruecktrittsgebuehren fuer Einzelreisende bei Pauschalreisen und Messereisen
 

Bus      Flug

bis 30. Tag              

vor Reisebeginn

15 %    25 %

vom 29. - 22. Tag     

vor Reisebeginn 

25 %    35 %

vom 21. - 15. Tag     

vor Reisebeginn 

40 %    50 %

vom 14. - 7. Tag

vor Reisebeginn  

55 %    65 %

vom 6. Tag             

bis Reisebeginn  

70 %    80 %

                                                      
Ruecktrittsgebuehren fuer Gruppenreisen
Nach Erhalt der Reisebestaetigung / Rechnung koennen bis zum 42. Tag vor Reiseantritt bis zu 2 Zimmern kostenfrei storniert werden, jede weitere Person wird mit 15 % vom Reisepreis berechnet.Bei Stornierung der gesamten Reisegruppe bis 42. Tag vor Reiseantritt werden pauschal EUR 200,- berechnet.

Bus      Flug

vom 42. - 30. Tag        

vor Reisebeginn

15 %     25 %

vom 29. - 22. Tag       

vor Reisebeginn

25 %     35 %

vom 21. - 15. Tag        

vor Reisebeginn

40 %     45 %

vom 14. - 7. Tag          

vor Reisebeginn

55 %     65 %

vom 6. - 3. Tag          

vor Reisebeginn 

70 %     75 %

ab dem 2. Tag        

bis Reisebeginn 

80 %     80 %



Ruecktrittsgebuehren bei Flugtickets ohne weiteres Arrangement fuer Personen ueber 2 Jahre

Bis 30. Tag                

vor Reisebeginn

15%

vom 29. - 22. Tag    

vor Reisebeginn

20%

vom 21. - 15. Tag

vor Reisebeginn

30%

50%

vom 21. - 7. Tag

vor Reisebeginn

vom 6. - 3. Tag

vor Reisebeginn

65%

ab dem 2. Tag

vor Reisebeginn oder bei

bei Nichtantritt der Reise           

80%


Ruecktrittsgebuehren, Umbuchungen, Namensaenderungen, Ersatzpersonen nach Ticketaus- stellung bei Linienfluegen
Je nach Fluggesellschaft und Tarif werden Gebuehren zwischen EUR 77,- und EUR 165,- pro Person erhoben, es sei denn auf Ihrer Buchungsbestaetigung / Rechnung ist etwas anderes ausgewiesen.
Visabesorgung und Eintrittskarten
Stornierungen, wenn das Visum bereits beantragt wurde oder die Eintrittskarten bereits geordert sind, werden mit 100 % berechnet.
Fuer alle Reisearten (Gruppen, Flug, Bus) gilt bei Nichterscheinen bzw.  stornieren nach Reisebeginn werden 100% des Reisepreises berechnet.  d) Bei Stornierungen eines Reisearrangements, in das eine Vermittlerleistung einbezogen ist, wie z. B. die Bereitstellung von Eintrittskarten, gelten fuer die Reise selbst die vorgenannten Ruecktrittsbedingungen, ergaenzend die Bedingungen fuer Eintrittskarten. e) Maßgeblich fuer den Lauf der Fristen ist der Zugang der Ruecktrittserklaerung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Ruecktritt empfohlen. Ebenfalls empfehlen wir den Reisenden den Abschluß einer Reise-Ruecktrittskosten-Versicherung, sowie einer Rueckfuehrungs- versicherung bei Unfall oder Krankheit.
6. Änderungen auf Verlangen des  Reisenden
a) Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß bis zum 42. Tag vor Reisebeginn Aenderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 20,-- EUR verlangen. b) Umbuchungswuensche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, koennen, sofern ihre Durchfuehrung ueberhaupt moeglich, nur nach Ruecktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemaeß Ziff. 5.) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgefuehrt werden.
7. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genuegt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behoerdliche Anordnungen entgegenstehen. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fuer den Reisepreis. c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner fuer die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmaeßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 20,-- EUR. d) Im Falle eines Ruecktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsaechlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphaere des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungstraegern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn voellig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behoerdliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch den  Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Faellen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zuruecktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kuendigen; a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchfuehrung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiserveranstalters nachhaltig stoert oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhaelt, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kuendigt der Reiseveranstalter, so behaelt er den Anspruch auf den Reisepreis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Evtl. Mehrkosten fuer die Rueckbefoerderung traegt der Reisende selbst. Schadenersatzansprueche im uebrigen bleiben unberuehrt. b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behoerdlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn auf diese ausdruecklich in der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog) hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Erklaerung unverzueglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spaetestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen zu lassen.  c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchfuehrung der Reise nach Ausschoepfung aller Moeglichkeiten fuer den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen fuer diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchfuehrung entstehenden Kosten eine Ueberschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten wuerde. Ein Ruecktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu fuehrenden Umstaende nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Ruecktritt fuehrenden Umstaende nachweist. d) Der Reisende kann bezogen auf Ziff. 9. b+c) die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten fuer den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. e) Der Reisende hat seine Rechte nach Ziff. 9.d) unverzueglich nach Zugang der Erklaerung des Reiseveranstalters diesem gegenueber geltend zu machen. f) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 9.d) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzueglich zurueckzuerstatten.
10. Kündigung infolge höherer  Gewalt
a) Erschwerung, Gefaehrdung oder Beeintraechtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstaende wie Krieg, innerer Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstoerung von Unterkuenften oder gleichgewichtige Faelle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kuendigung. b) Im Falle der Kuendigung kann der Reiseveranstalter fuer erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschaedigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kuendigungsfalle zur Rueckbe- foerderung verpflichtet, falls der Vertrag die Befoerderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchfuehrung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rueckbefoerderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Haelfte, die Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
11. Haftung des Reiseveranstalters
Wir stehen im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein fuer: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung; b) die sorgfaeltige Auswahl und Ueberwachung der Leistungstraeger; c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern wir nicht gemaeß Ziff.3.b) vor Vertragsschluß eine Aenderung der Prospektangaben erklaert haben; d) die ordnungsgemaeße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen; e) ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
12. Gewährleistung und Abhilfe -  Obliegenheiten
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemaeß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhaeltnismaeßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.  b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemaengel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiserveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Maengelanzeige gegenueber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlaeßt der Reisende schuldhaft die Maengelanzeige, so stehen im keine Ansprueche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.  c) ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse der Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeintraechtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kuendigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmoeglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kuendigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. e) Bei berechtigter Kuendigung kann der Reiseveranstalter fuer erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschaedigung verlangen. Fuer deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reisleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen fuer den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rueckbe- foerderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch fuer diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kuendigung Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reisever- anstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht des  Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schaeden gering zu halten. Hierzu gehoert insbesondere, dass er seine Beanstandungen der oertlichen Reiseleitung bzw. Agentur (Adresse und Telefonnummer in den Reiseunterlagen) zur Kenntnis gibt. Bei Reisen in Gebiete, in denen eine Betreuung durch eine Lagraff Reiseleitung nicht vorgesehen ist, ist statt dessen Lagraff Reisen zu kontaktieren:
Telefon: 02630 / 96370
Telefax: 02630 / 963717
Ergaenzend sind die Ziffern 9.a und 12.) zu beachten.
14. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters fuer Schaeden, die nicht Koerperschaeden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschraenkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsaetzlich noch grob fahrlaessig herbeigefuehrt wird, oder ab) soweit der Reiseveranstalter fuer einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungstraegers verantwortlich ist. b) Fuer alle Schadener- satzansprueche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschaeden bis 4.090,-- EUR. Uebersteigt der Reisepreis diese Summe, ist die Haftung fuer Sachschaeden auf die Hoehe des dreifachen Reisepreises beschraenkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepaeckversicherung empfohlen. c) Der Reiseveranstalter haftet nicht fuer Leistungs- stoerungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdruecklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. d) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschraenkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Uebereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungstraeger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungstraeger nur unter bestimmten Voraus- setzungen oder Beschraenkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtfuehrers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau. Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur fuer Fluege nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschraenken in der Regel die Haftung des Luftfracht- fuehrers fuer Tod oder Koeperverletzung sowie fuer Verluste und Beschaedigungen von Gepaeck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Faellen Leistungstraeger ist, haftet er nach den fuer diese geltenden Bestimmungen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und  Verjährung
a) Ansprueche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachtraeglicher Unmoeglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenueber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist koennen Ansprueche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprueche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachtraeglicher Unmoeglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjaehren in 24 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprueche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjaehrung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprueche schriftlich zurueckweist. Ansprueche aus unerlaubter Handlung verjaehren in drei Jahren.
16. Paß-,-, Visa- und gesundheitspolizeiliche  Formalitäten
.a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitaeten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfuegung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Aenderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die fuer das jeweilige Reiseland fuer deutsche Staatsbuerger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbuerger-schaft etc. gelten. Fuer Angehoerige anderer Staaten gibt die zustaendige Vertretung Auskunft. b) Bei pflichtgemaeßer Erfuellung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen fuer die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdruecklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Eine Haftung besteht jedoch nicht, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzoegerungen zu vertreten hat. c) Entstehend z. B. infolge fehlender persoenlicher Voraussetzungen fuer die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurueckzufuehren sind (z .B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zuruecktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 5 (Stornierung) und 8.(Reiseabbruch infolge von Gruenden, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend. c) Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
17. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. b) Fuer Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Faellen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von einzelnen  Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begruendet grundsaetzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im uebrigen.
Reiseveranstalter:
Lagraff Reisen
56220 Urmitz / Rhein
Telefon  (02630) 96370
Fax (02630) 963717

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